Aktuelle steuerliche Pläne der Bundesregierung

Aktuelle steuerliche Pläne der Bundesregierung

Senkung des Eingangssteuersatz:

Der Eingangssteuersatz der Einkommensteuer soll rückwirkend ab 01.01.2020 auf 20% gesenkt werden. Bei Lohn und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber der neue Tarif nach Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes anzuwenden. Für die Zeiten davor ist eine Aufrollung des Arbeitgebers durchzuführen. Da Arbeitnehmer mit einem steuerpflichtigen Einkommen bis EUR 11.000,- nicht von der Senkung des Eingangssteuersatzes profitieren können, soll der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher EUR 300,- auf EUR 400,- angehoben werden.

Erhöhung der Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge:

Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer zahlen, sollen mit einer Erhöhung der Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden. Der maximale SV-Bonus soll im Rahmen der SV-Rückerstattung von bisher EUR 300,- auf EUR 400,- angehoben werden.

 

Degressive Absetzung für Abnutzung:

Diese neue Form der Absetzung für Abnutzung soll nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% erfolgen, wobei dieser Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert anzuwenden ist. Die dadurch entstehende Erhöhung der AfA zu Beginn der Nutzungsdauer führt über eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage zu Liquiditätsvorteilen für die Unternehmen und soll Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen.

Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen sind, wie beispielsweise Firmenwert, Gebäude und Kraftfahrzeuge (außer bei einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro KM), sollen von der degressiven Abschreibung ausgenommen werden sowie z.B. auch unkörperliche und gebrauchte Wirtschaftsgüter.

 

 

Die Neuregelung soll für Wirtschaftsgüter anzuwenden sein, die nach dem 30.Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden. Auch für Gebäude soll eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung vorgesehen werden.

Verlustrücktrag:

Der Verlustvortrag soll befristet eingeführt werden und soll für negative betriebliche Einkünfte zustehen, die ordnungsgemäß ermittelt worden sind. Der Verlust muss auf Ebene des Gesamtbetrags der Einkünfte ermittelt werden.

Im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2020 ist der in Frage kommende Betrag zu ermitteln, wobei ein Deckel in Höhe von fünf Millionen Euro vorgesehen werden soll. Dieser Betrag kann mit den Einkünften des Jahres 2019 ausgeglichen werden. Dazu ist eine Antragstellung, bezogen auf die Veranlagung 2019 möglich. Kann der Verlustrücktrag nicht vollständig im Jahr 2019 genützt werden, soll auch für die Veranlagung 2018 ein Antrag ermöglicht werden.

Um möglichst rasch die Liquidität zu stärken, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 einen Verlustrücktrag in den Vorjahren zu berücksichtigen.

Verlängerung der Abgabenstundungen und Zahlungserleichterungen:

Die Fristverlängerung für Stundungen, welche zu Beginn der Covid-19 Pandemie auf Basis der allgemeinen Rechtslage von den Finanzämtern und Zollämtern gewährt wurden, sollen per Gesetz bis 15.01.2021 erstreckt werden. Eine neuerliche Antragstellung der Abgabenverpflichteten entfällt dadurch. Zusätzlich werden in die gesetzliche Stundung jene Abgaben miteinbezogen, die bis zum 25.09.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden. Für diesen Stundungszeitraum fallen auch keine Stundungszinsen an.

Aktuelles

Termine Mai bis Juli 2021

15.5.2021: Verlängerung des NPO-Unterstützungsfonds! Die Antragstellung für den Zuschuss für Non-Profit-Organisationen für das 4. Quartal 2020 ist bis 15. Mai 2021 über https://antrag.npo-fonds.at möglich...

Neuübernahme

RSB Steuerberatungs GmbH übernimmt die ATP AUSTRIAN TAX PARTNER STEUERBERATUNG GMBH...

Änderungen Umsatzsteuergesetz

Einführung eines ermäßigten Steuersatz iHv 5%....

Stundung von Beiträgen (österreichische Gesundheitskasse)

Voraussichtliche Änderungen aufgrund des zweiten Stundungspakets...

Termine Mai bis Juli 2021

15.5.2021: Verlängerung des NPO-Unterstützungsfonds! Die Antragstellung für den Zuschuss für Non-Profit-Organisationen für das 4. Quartal 2020 ist bis 15. Mai 2021 über https://antrag.npo-fonds.at möglich...

Ruhendmeldung des Gewerbes

... mittels formlosen Mail oder Musterformular auf der Homepage der WKO...

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