Über uns

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Fragen Steuer, Personalverrechnung, Buchhaltung und gesamtwirtschaftliche Beratung. Wir kümmern uns um alle Ihre Anliegen, damit Sie sich wichtigeren Aufgaben widmen können. Individuelle Beratung und langfristige Begleitung im unternehmerischen Bereich ist unser Zielanspruch. Egal ob Unternehmen oder Privatperson, bei uns zählt der Mensch und sein Anliegen.

Mag. Hannes Reisenhofer

Geschäftsführung

Standorte

5 Standorte – 1 Team

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Das sagen unsere Kunden

Andersdenker OG

Marcus Wissgott
„In den heutigen Zeiten mit denen immer anspruchsvoller werdenden Vorschriften und Regularien benötigen wir eine Steuerberatung mit hoher Aktualität und Kompetenz. In der RSB haben wir den passenden Partner gefunden und sind sehr zufrieden mit der Zusammenarbeit."

The Alternative Board

Dipl.-Ing. Jürgen Reisinger
"Das Team von RSB Steuerberatung unterbreitet mir proaktiv Vorschläge zur Optimierung meines Geschäftsmodells."

Winkelbauer GmbH

Michael Winkelbauer
"Mag. Hannes Reisenhofer ist ein zuverlässiger Partner mit stets innovativen Ideen. Besonders schätze ich an ihm, seine Beratungskompetenz und die hohe Umsetzungsstärke. Ich freue mich auch hier mit einem regionalen Partner zusammenzuarbeiten, da uns rasche Reaktionszeiten wichtig sind."

Technik Center Rosel GmbH

Josef Rosel
„Ein verlässlicher und kompetenter Steuerberater, kann ich nur empfehlen!„

ERS Elektroanlagen GmbH

Augustin Rosenberger & Manfred Sallegger
„Bereits seit unserer Firmengründung unterstützen und begleiten uns die Profis der RSB Steuerberatung in all unseren Anliegen. Mit ihnen haben wir erfahrene und kompetente Partner gefunden mit denen wir in die richtige Richtung blicken können."

Klienten-Info

Ärzte-Info

Kosten für eine privatärztliche Operation als außergewöhnliche Belastung

Juni 2021
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Für die steuerliche Anerkennung einer Ausgabe als außergewöhnliche Belastung müssen die Kriterien der Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfüllt sein. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/7104192/2020 vom 1. April 2021) mit der Frage zu beschäftigten, ob die Kosten für die Operation in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können.

Die Hintergründe für den Entschluss, die Schulteroperation in einem Privatspital durchführen zu lassen, waren finanzieller Natur - so fürchtete die Steuerpflichtige vor allem eine sogenannte "Aussteuerung" durch die Gebietskrankenkasse und den Verlust des Arbeitsplatzes, da sie sich bereits 7 Monate in Krankenstand befunden hatte. Die Aussteuerung hätte dazu geführt, dass sie weder Zahlungen der Gebietskrankenkasse noch Zahlungen des Arbeitgebers (mangels Arbeitsfähigkeit) erhalten würde. Während das BFG diese Angst als nicht nachvollziehbar erachtete, da das Krankengeld sogar für eine weitere Wartezeit auf die Operation von 3 bis 6 Monaten gereicht hätte, ist die Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes objektiv nachvollziehbar, sofern der monatelange Krankenstand fortgeführt worden wäre. Dem BFG folgend hätte nämlich der Dienstgeber nach 1 Jahr Krankenstand das Dienstverhältnis lösen können. Die Inanspruchnahme der Operation auf eigene Kosten war demnach zwingend notwendig, da der Verlust des Arbeitsplatzes eine unbedingt zu vermeidende Situation darstellt. Da die Patientin vor der Operation in der Privatklinik bereits einen Aufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus absolviert hatte, kann auch nicht das "Bedürfnis" nach dem Genuss eines Hotelkomforts in einer Privatklinik (im Gegensatz zu einem öffentlichen Spital) als Motiv ins Spiel gebracht werden.

Für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist hier vor allem der Aspekt der Zwangsläufigkeit strittig. Die ebenso relevante "wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" wird grundsätzlich durch einen Selbstbehalt abgedeckt, wobei im konkreten Fall aufgrund des Zusammenhangs der Operation mit einer bestehenden Behinderung kein Selbstbehalt anzusetzen ist. Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Steuerpflichtige konnte sich der Belastung aus tatsächlichen Gründen (Verlust des Arbeitsplatzes, sofern die Operation nicht rasch in einem Privatspital durchgeführt wird) nicht entziehen - demnach sind die damit verbundenen Kosten zwangsläufig. Die Kosten für die privatärztliche Operation können folglich als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

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