Über uns

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Fragen Steuer, Personalverrechnung, Buchhaltung und gesamtwirtschaftliche Beratung. Wir kümmern uns um alle Ihre Anliegen, damit Sie sich wichtigeren Aufgaben widmen können. Individuelle Beratung und langfristige Begleitung im unternehmerischen Bereich ist unser Zielanspruch. Egal ob Unternehmen oder Privatperson, bei uns zählt der Mensch und sein Anliegen.

Mag. Hannes Reisenhofer

Geschäftsführung

Standorte

5 Standorte – 1 Team

Wir freuen uns Sie an einem unserer österreichweiten Standorte begrüßen zu dürfen und Ihre Anliegen und Wünsche in einem persönlichen Gespräch kennen zu lernen. Vereinbaren Sie gleich einen kostenlosen Erstberatungstermin!

Das sagen unsere Kunden

Andersdenker OG

Marcus Wissgott
„In den heutigen Zeiten mit denen immer anspruchsvoller werdenden Vorschriften und Regularien benötigen wir eine Steuerberatung mit hoher Aktualität und Kompetenz. In der RSB haben wir den passenden Partner gefunden und sind sehr zufrieden mit der Zusammenarbeit."

The Alternative Board

Dipl.-Ing. Jürgen Reisinger
"Das Team von RSB Steuerberatung unterbreitet mir proaktiv Vorschläge zur Optimierung meines Geschäftsmodells."

Winkelbauer GmbH

Michael Winkelbauer
"Mag. Hannes Reisenhofer ist ein zuverlässiger Partner mit stets innovativen Ideen. Besonders schätze ich an ihm, seine Beratungskompetenz und die hohe Umsetzungsstärke. Ich freue mich auch hier mit einem regionalen Partner zusammenzuarbeiten, da uns rasche Reaktionszeiten wichtig sind."

Technik Center Rosel GmbH

Josef Rosel
„Ein verlässlicher und kompetenter Steuerberater, kann ich nur empfehlen!„

ERS Elektroanlagen GmbH

Augustin Rosenberger & Manfred Sallegger
„Bereits seit unserer Firmengründung unterstützen und begleiten uns die Profis der RSB Steuerberatung in all unseren Anliegen. Mit ihnen haben wir erfahrene und kompetente Partner gefunden mit denen wir in die richtige Richtung blicken können."

Klienten-Info

Ärzte-Info

Bilanzierung von Investitionsprämien und Fixkostenzuschüssen nach UGB

Januar 2021
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Wir haben in der letzten Ausgabe (KI 12/20) über die Bilanzierung von Covid-19-Maßnahmen im Jahresabschluss berichtet. Besteht kein Rechtsanspruch auf den Zuschuss, ist dieser dann als Forderung zu aktivieren, wenn der Berechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bewilligt worden ist. Sofern ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht und der Antrag mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird, muss für die Aktivierung einer Forderung keine Bewilligung vorliegen.

Zur Bilanzierung von Covid-19-Zuschüssen nach UGB liegt mittlerweile eine Fachinformation des AFRAC vor. Laut AFRAC wird für die Covid-19-Fördermaßnahmen aus der Fiskalgestaltung der Grundrechte ein Rechtsanspruch auf die Förderung abgeleitet, sofern die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Aktivierung einer Forderung betreffend die Covid-19-Investitionsprämie müssen ein berechtigter Förderungswerber und eine förderbare Investition vorliegen. Darüber hinaus müssen bis zum Abschlussstichtag erste Maßnahmen i.S.d. Investitionsprämiengesetzes gesetzt worden sein. Auf die Inbetriebnahme der Investition, die Bezahlung bzw. Abrechnung, die Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers oder den Zufluss der Prämie kommt es nicht an.

Für die Aktivierung einer Forderung betreffend Fixkostenzuschüsse müssen ein begünstigtes Unternehmen, entsprechende Umsatzausfälle gemäß Förderbedingungen und nachweisbar förderbare Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum vorliegen. Auf die Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers oder den Zufluss des Zuschusses kommt es wiederum nicht an.

Zu beachten ist, dass nur jener Teil der Prämie bzw. des Zuschusses als Forderung aktiviert werden darf, der anteilig in den tatsächlich angefallenen und bilanzierten Kosten bzw. Aufwendungen Deckung findet. Sofern bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt wird, dass die Investitionsprämie bzw. der Fixkostenzuschuss nicht gewährt werden wird, etwa da die budgetären Mittel ausgeschöpft sind oder sofern bekannt wird, dass eine Rückzahlungsverpflichtung droht, ist dies bei der Bilanzierung zu berücksichtigen. Die Covid-19-Zuschüsse sehen eine Vielzahl an Auflagen und Bedingungen vor, die gegebenenfalls auch eine Rückzahlungsverpflichtung auslösen können. Die Auflagen und Bedingungen sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Dabei ist eine Einschätzung zu treffen, ob der Eintritt einer Rückzahlungsverpflichtung wahrscheinlich ist oder nicht. Sollte eine Rückzahlungsverpflichtung am Abschlussstichtag wahrscheinlich sein, ist eine sonstige Rückstellung zu passivieren.

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