Über uns

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Fragen Steuer, Personalverrechnung, Buchhaltung und gesamtwirtschaftliche Beratung. Wir kümmern uns um alle Ihre Anliegen, damit Sie sich wichtigeren Aufgaben widmen können. Individuelle Beratung und langfristige Begleitung im unternehmerischen Bereich ist unser Zielanspruch. Egal ob Unternehmen oder Privatperson, bei uns zählt der Mensch und sein Anliegen.

Mag. Hannes Reisenhofer

Geschäftsführung

Standorte

5 Standorte – 1 Team

Wir freuen uns Sie an einem unserer österreichweiten Standorte begrüßen zu dürfen und Ihre Anliegen und Wünsche in einem persönlichen Gespräch kennen zu lernen. Vereinbaren Sie gleich einen kostenlosen Erstberatungstermin!

Das sagen unsere Kunden

Andersdenker OG

Marcus Wissgott
„In den heutigen Zeiten mit denen immer anspruchsvoller werdenden Vorschriften und Regularien benötigen wir eine Steuerberatung mit hoher Aktualität und Kompetenz. In der RSB haben wir den passenden Partner gefunden und sind sehr zufrieden mit der Zusammenarbeit."

The Alternative Board

Dipl.-Ing. Jürgen Reisinger
"Das Team von RSB Steuerberatung unterbreitet mir proaktiv Vorschläge zur Optimierung meines Geschäftsmodells."

Winkelbauer GmbH

Michael Winkelbauer
"Mag. Hannes Reisenhofer ist ein zuverlässiger Partner mit stets innovativen Ideen. Besonders schätze ich an ihm, seine Beratungskompetenz und die hohe Umsetzungsstärke. Ich freue mich auch hier mit einem regionalen Partner zusammenzuarbeiten, da uns rasche Reaktionszeiten wichtig sind."

Technik Center Rosel GmbH

Josef Rosel
„Ein verlässlicher und kompetenter Steuerberater, kann ich nur empfehlen!„

ERS Elektroanlagen GmbH

Augustin Rosenberger & Manfred Sallegger
„Bereits seit unserer Firmengründung unterstützen und begleiten uns die Profis der RSB Steuerberatung in all unseren Anliegen. Mit ihnen haben wir erfahrene und kompetente Partner gefunden mit denen wir in die richtige Richtung blicken können."

Klienten-Info

Gastronomie-Info

Bilanzierung von Energiekostenzuschüssen

März 2023

Bekanntermaßen wurde letzten Herbst vor dem Hintergrund massiver Energieverteuerungen mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) eine Fördermöglichkeit für energieintensive Unternehmen geschaffen. Gefördert werden unter gewissen Voraussetzungen die Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe im Zeitraum von 1.2.2022 bis 30.9.2022. Ende Dezember 2022 hat die Bundesregierung bekannt gegeben, dass die Förderung auch für das vierte Quartal 2022 verlängert wird (Energiekostenzuschuss 1). Für das Jahr 2023 wurde eine Nachfolgeförderung angekündigt (Energiekostenzuschuss 2; siehe dazu auch KI 01/23).

Eine im Zusammenhang mit der Bilanzierung des Energiekostenzuschusses 1 diffizile Frage ist der Zeitpunkt der Aktivierung einer Förderung. Anders als bei den COVID-19-Förderungen kann kein Rechtsanspruch auf die Fördergewährung abgeleitet werden. Zusätzlich sind die Fördertöpfe betragsmäßig gedeckelt und die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge. Der Anspruch auf den Zuschuss (die Forderung bzw. der Ertrag) kann somit erst aktiviert/bilanziert werden, wenn der Berechtigte am Abschlussstichtag

  1. die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat
    und
  2. der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt wurde.

Da bei der Gewährung des Energiekostenzuschusses keine formale Bewilligung erteilt wird, kann die Auszahlung des Zuschusses bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses als konkludente Bewilligung angesehen werden. Im Ergebnis kann daher eine Forderung im Jahresabschluss zum 31.12.2022 nur dann angesetzt werden, wenn das Unternehmen bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses schon den Energiekostenzuschuss erhalten hat. Daraus ergeben sich bilanzpolitische Spielräume, wenn mit der Jahresabschlusserstellung zugewartet wird oder auch im umgekehrten Fall die Jahresabschlusserstellung vorgezogen wird, wenn keine Forderung bilanziert werden soll (und natürlich noch keine Auszahlung erfolgt ist). Für Unternehmen mit vom Kalenderjahr abweichenden Stichtag gelten die Auslegungen analog.

Die Gewährung des Energiekostenzuschusses setzt weiters voraus, dass sich das geförderte Unternehmen schriftlich zur Einhaltung von Einsparmaßnahmen für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31. März 2023 verpflichtet. Sollten im Rahmen der Bilanzierung Zweifel daran bestehen, dass diese Verpflichtung eingehalten werden kann, wäre das für einen Ansatz der Forderung schädlich bzw. müsste nach Erhalt des Zuschusses eine Rückstellung gebildet werden.

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