Einführung Neustartbonus
Einführung eines Neustartbonus
Der AMS-Verwaltungsrat hat am 16. Juni 2020 die Fördermaßnahme „Neustartbonus“ beschlossen. Dadurch wurde die AMS-Kombilohnbeihilfe an die aktuelle Situation angepasst und steht in geänderter Form als Neustartbonus für Beschäftigungsaufnahmen ab 15.06.2020 zur Verfügung. Der Neustartbonus ist mit 30 Millionen Euro budgetär gedeckelt.
Wer kann den Neustartbonus beantragen?
Jede arbeitsuchende Person, die eine beim AMS gemeldete offene Stelle ab dem 15.06.2020 annimmt, wenn…
- …es sich um ein vollversichertes Dienstverhältnis von mindestens 20 Wochenstunden handelt und dieses -im Verhältnis zum Dienstverhältnis vor Arbeitslosigkeit- geringer entlohnt ist
- …es sich um keine Wiederbeschäftigung innerhalb von drei Monaten beim selben Arbeitgeber handelt. Eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber schadet nicht. Ebenfalls unschädlich ist auch eine Wiedereinstellungszusage, die der Arbeitgeber anlässlich der letzten Beendigung des Dienstverhältnisses gegeben hat.
Der Neustartbonus ist auch in Betrieben mit Kurzarbeit möglich. Eine gleichzeitige Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe und Neustartbonus für ein und denselben Arbeitnehmer ist aber nicht möglich!
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Wo kann der Neustartbonus beantragt werden?
Dieser kann persönlich beim AMS oder über das eAMS-Konto beantragt werden.
Wie hoch ist der Neustartbonus?
Der Neustartbonus bemisst sich aus der Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80% des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit (das entspricht 145% des Arbeitslosengelds) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. Dieser Differenzbetrag ist mit netto EUR 950,00 gedeckelt.
Innerhalb welchen Zeitraums kann der Neustartbonus beantragt werden?
Der Neustartbonus ist auf Arbeitsaufnahmen zwischen dem 15. Juni 2020 und dem 30. Juni 2021 befristet.
Wie lange kann der Neustartbonus gewährt werden?
Gewährt wird dieser für die Dauer des Dienstverhältnisses, maximal aber für 28 Wochen.
Aktuelles
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