Stundung von Beiträgen (österreichische Gesundheitskasse)
Stundung von Beiträgen (österreichische Gesundheitskasse)
Voraussichtliche Änderungen aufgrund des zweiten Stundungspakets des Nationalrates:
Bisher wurden Beiträge aus den Zeiträumen Februar bis April 2020 bei Zahlungsschwierigkeiten aufgrund des Coronavirus, bis 31.05.2020 verzugszinsfrei gestundet.
Diese Stundung wird für Unternehmen, die von einer Schließung betroffen waren, sowie für solche, welche die Beiträge aufgrund der Coronavirus Pandemie gestundet haben, automatisch bis 15.01.2021 verlängert. Verzugszinsen fallen dafür keine an.
Sollten Beiträge coronabedingt bis 15. Jänner 2021 immer noch nicht bezahlt werden können, gibt es die Möglichkeit, die offenen Beiträge über Antrag auf elf Raten, beginnend mit Februar 2021 aufzuteilen. Anträge dazu können erst ab Jänner 2021 gestellt werden.
Die Beiträge für Mai bis Dezember 2020 können bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten für maximal drei Monate gestundet und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 gewährt werden.
Voraussetzung ist, dass die Beiträge wegen der Coronavirus Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht bezahlt werden können. Das muss im Antrag glaubhaft gemacht werden.
Die Stundung der Beiträge für die Monate Mai, Juni und Juli kann voraussichtlich ab dem 03.08.2020 beantragt werden. Von diesen Beiträgen müssen für die Zeit der Stundung Verzugszinsen gezahlt werden.
Grundsätzlich ist es möglich, dass Verzugszinsen aufgrund eines Antrages herabgesetzt oder gänzlich nachgesehen werden. Dafür ist glaubhaft zu machen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens durch die Einhebung der Verzugszinsen gefährdet wären.
- Stundungen gelten nicht für Beiträge, mit Ansprüchen auf
Kurzarbeitsbeihilfe - Erstattung von Lohn- und Lohnnebenkosten für Risikopersonen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
- Vergütung bei Quarantänemaßnahmen nach dem Epidemiegesetz.
Solche Beiträge sind immer ohne Verzugszinsen bis zum 15. des zweiten Kalendermonats zu bezahlen, der auf die Zahlung der Beihilfe, der Erstattung oder der Vergütung folgt.
Solche Beiträge sind immer ohne Verzugszinsen bis zum 15. des zweiten Kalendermonats zu bezahlen, der auf die Zahlung der Beihilfe, der Erstattung oder der Vergütung folgt.