Ruhendmeldung des Gewerbes
Ruhendmeldung des Gewerbes
Das Gewerbe kann mittels formlosen Mail an die Wirtschaftskammer ruhend gemeldet werden. Alternativ steht auch ein Musterformular auf der Homepage der Wirtschaftskammer zur Verfügung.
Diese Meldung hat binnen drei Wochen ab Ruhen der Tätigkeit zu erfolgen. Für einzelne Gewerbe ist eine Anzeige im Vorhinein bei der Gewerbebehörde des Betriebsstandortes notwendig.
![ThinkstockPhotos-146968472](https://www.r-sb.at/wp-content/uploads/2017/09/ThinkstockPhotos-146968472-768x576.jpg)
Mit der Ruhendmeldung endet die Versicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung und die Beitragspflicht.
Bei Inanspruchnahme der Ruhendmeldung und Abmeldung von der SVS kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, wenn vorher eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder ein Beitritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung erfolgt ist und ausreichend Versicherungszeiten erworben wurden. Eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz schließt einen Zuschuss aus dem Härtefallfond aus.