Ruhendmeldung des Gewerbes

Ruhendmeldung des Gewerbes

Das Gewerbe kann mittels formlosen Mail an die Wirtschaftskammer ruhend gemeldet werden. Alternativ steht auch ein Musterformular auf der Homepage der Wirtschaftskammer zur Verfügung.

Diese Meldung hat binnen drei Wochen ab Ruhen der Tätigkeit zu erfolgen. Für einzelne Gewerbe ist eine Anzeige im Vorhinein bei der Gewerbebehörde des Betriebsstandortes notwendig.

 

Mit der Ruhendmeldung endet die Versicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung und die Beitragspflicht.

Bei Inanspruchnahme der Ruhendmeldung und Abmeldung von der SVS kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, wenn vorher eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder ein Beitritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung erfolgt ist und ausreichend Versicherungszeiten erworben wurden. Eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz schließt einen Zuschuss aus dem Härtefallfond aus.

Aktuelles

Termine Mai bis Juli 2021

15.5.2021: Verlängerung des NPO-Unterstützungsfonds! Die Antragstellung für den Zuschuss für Non-Profit-Organisationen für das 4. Quartal 2020 ist bis 15. Mai 2021 über https://antrag.npo-fonds.at möglich...

Neuübernahme

RSB Steuerberatungs GmbH übernimmt die ATP AUSTRIAN TAX PARTNER STEUERBERATUNG GMBH...

Änderungen Umsatzsteuergesetz

Einführung eines ermäßigten Steuersatz iHv 5%....

Stundung von Beiträgen (österreichische Gesundheitskasse)

Voraussichtliche Änderungen aufgrund des zweiten Stundungspakets...

Termine Mai bis Juli 2021

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NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Ein Überblick über die Unterstützungsleistungen...

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