Entlastungsprogramm für Land- und Forstwirte
Entlastungsprogramm für Land- und Forstwirte
in der Steuer- und Sozialversicherung
Folgende konkrete Maßnahmen sollen rückwirkend per 01.01.2020 zu einer Entlastung führen:
- Angleichung der Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage an das allgemein gültige Niveau für Versicherte.
- Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge von 13% auf 10%.
- Erhöhung der Pensionsversicherungs-Beitragsgrundlage für hauptberuflich beschäftigte Kinder bis zum 27. Lebensjahr.
- Streichung des Solidaritätsbeitrages der Pensionisten auf alle Pensionen in Höhe von 0,5%.
- Anhebung der Umsatzgrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf EUR 40.000,-und zukünftige Valorisierung
- Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsmaßnahme (=Gewinnglättung) zur besseren Absicherung der Landwirte gegen Preis- und Ertragsschwankungen.
- Streichung der Einheitswertgrenze und Anhebung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht (EUR 700.000,-).
- Anpassung der Pauschalierungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft bei gleichzeitiger Beibehaltung der Obergrenze für die Vollpauschalierung von EUR 75.000,- Einheitswert.
- Änderung der forstlichen Bewertungsrichtlinien im Bereich des Einheitswerts.
- Teilpauschalierung – Erhöhung pauschaler Betriebsausgaben.
- Übertragung stiller Reserven.

Die Stundung der Beiträge für die Monate Mai, Juni und Juli kann voraussichtlich ab dem 03.08.2020 beantragt werden. Von diesen Beiträgen müssen für die Zeit der Stundung Verzugszinsen gezahlt werden.
Grundsätzlich ist es möglich, dass Verzugszinsen aufgrund eines Antrages herabgesetzt oder gänzlich nachgesehen werden. Dafür ist glaubhaft zu machen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens durch die Einhebung der Verzugszinsen gefährdet wären.
- Stundungen gelten nicht für Beiträge, mit Ansprüchen auf
Kurzarbeitsbeihilfe - Erstattung von Lohn- und Lohnnebenkosten für Risikopersonen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
- Vergütung bei Quarantänemaßnahmen nach dem Epidemiegesetz.
Solche Beiträge sind immer ohne Verzugszinsen bis zum 15. des zweiten Kalendermonats zu bezahlen, der auf die Zahlung der Beihilfe, der Erstattung oder der Vergütung folgt.
Solche Beiträge sind immer ohne Verzugszinsen bis zum 15. des zweiten Kalendermonats zu bezahlen, der auf die Zahlung der Beihilfe, der Erstattung oder der Vergütung folgt.
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